Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vorbemerkung / Vertragsgegenstand

Die FEAG GmbH, Berlin und verbundene Unternehmen FEAG Holding GmbH, FEAG Bremen GmbH, FEAG St. Ingbert GmbH und FEAG SLK Elektro s.r.o. bieten ihre Leistungen als Auftragnehmer (AN) gegenüber Auftraggebern (AG) – ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB) und nachrangig hierzu den einbezogenen weiteren Vorschriften an. Abweichenden Einkaufsbedingungen des AG wird hiermit widersprochen. Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch schriftliche Bestätigung des AN verbindlich.

2. Gefahrübergang, Versendung, Liefermengen

2.1 Ist mit dem AG Versendung von Ware vereinbart, geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers beim AN, auf den AG über. Sofern nicht anders vereinbart, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Frachtkosten sowie ggfs. vereinbarte Verpackung wird dem AG in Rechnung gestellt.
2.2 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die INCOTERMS 2020.
2.3 Transportmittel und Transportweg sind der Wahl des AN überlassen. Dieser bestimmt den Spediteur und den Frachtführer. Soweit nicht anders vereinbart erfolgt die Versendung unverpackt. Die Kosten für Transport und Verpackung trägt der AG. Der AN ist berechtigt – aber nicht verpflichtet-, die Ware gegen Transportrisiken zu versichern. Die Versicherungskosten werden dem AG belastet. Der Mindestauftragswert einer Bestellung beträgt EUR 100,00.
2.4 Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Andernfalls ist der AN berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des AG nach eigenem Ermessen zu lagern.
2.5 Der AN ist zu Teillieferungen berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig.
2.6 Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen anzugeben, andernfalls ist der AN berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen vorzunehmen.

3. Angebotsannahme, Preise, Zahlungen, Fälligkeit, Verzug, Mengen, Irrtum

3.1 Bei uns eingehende Angebote (Anfragen) behalten wir uns vor, innerhalb von 4 Wochen anzunehmen.
3.2 Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk AN zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
3.3 Die Zahlung ist binnen 10 Tagen ab Rechnungsstellung, spätestens jedoch 10 Tage nach Leistungserbringung bzw. Versendung der Ware durch den AN fällig. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang des Geldes beim AN an.
3.4 Sofern sich die zu erbringende Leistungen des AN über mehr als 30 Kalendertage erstreckt, ist dieser zur Stellung von monatlichen Abschlagsrechnungen berechtigt. Abschlagsrechnungen sind jeweils in Höhe von 90% der erbrachten Teilleistungen zulässig und binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung netto ohne Abzug zahlbar. Sind Teilleistungen abnahmefähig, so ist der AN berechtigt, 100% der abgenommenen Teilleistung in Rechnung zu stellen. Der AN verwendet Anzahlungen und Teilzahlungen vorrangig zur Finanzierung von Material und angefangener Arbeiten aus dem Auftrag bzw. Kundenverhältnis. Zur Sicherung tritt der AN dem AG die angefangenen Arbeiten und Vorräte bzw. Anwartschaftsrechte hierauf aus dem Auftrag bzw. Kundenverhältnis ab, maximal jedoch bis zur Höhe des Wertes der Anzahlung. Spätestens mit dem Leisten der Anzahlungen bzw. Teilzahlungen nimmt der AG die Sicherungsabtretung an. An- und Teilzahlungen werden bei Endabrechnung des Auftrages mit der Schlussrechnung verrechnet.
3.5 Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 1% der Rechnungssumme pro angefangenen Monat fällig. Der Nachweis eines höheren Schadens wird vorbehalten. Für Mahnungen wird eine Mahnpauschale von € 10,- pro Mahnung fällig. Im Verzugsfall hat der AN alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn notwendigen Rechtsverfolgung anfallen.
3.6 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem AG nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der AN ist berechtigt die Forderung gegen den AG an Dritte abzutreten.
3.7 Bei Zahlungsverzug des AG oder bei Gefährdung der Forderung durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des AG ist der AN berechtigt, Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel oder vereinbarter Zahlungsziele fällig zu stellen. Der AN ist dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitenstellung auszuführen.
3.8 Der AN ist berechtigt, Forderungen des AN oder verbundener Unternehmen i.S.v. § 15 AktG gegen sämtliche Forderungen des AG oder dessen verbundener Unternehmen i.S.v. § 15 AktG aufzurechnen.
3.9 Güte und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch. Bei Massenteilen (ab 1000 Stück) sind wir berechtigt, branchenübliche Mehr- oder Mindermengen von bis zu +/- 10% zu liefern. In diesem Fall wird der Rechnungsbetrag proportional angepasst.
3.10 Der AN behält sich vor, angebotene oder bestätigte Preise bis zur Auslieferung oder Leistungserbringung zu korrigieren. Der AG stimmt der Korrektur ausdrücklich zu, soweit hierdurch Preissteigerungen von mehr als 10 % ausgeglichen werden. Ebenfalls stimmt der AG der Korrektur zu, soweit der Preis insgesamt oder in Einzelposten offensichtlich versehentlich falsch berechnet wurde. Dieses ist jedenfalls dann der Fall, wenn der vereinbarte Preis um mehr als 15% vom marktüblichen abweicht sowie bei einer falschen Währungsangabe (z.B. SFR oder US$ statt €). Eine Korrektur der Preise darf nicht erfolgen, soweit im Angebot oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich Fixtermine bzw. Fixpreise festgehalten wurden.

4. Abnahme

4.1 Soweit bei Auftragserteilung spätere Abnahme durch den AG vereinbart ist, hat diese unverzüglich nach Meldung der Abnahmefähigkeit am Sitz des AN zu erfolgen. Erfolgt trotz schriftlicher Meldung der Abnahmefähigkeit und Hinweis auf die nachstehenden Folgen binnen 14 Tagen keine Abnahme oder qualifizierte schriftliche Benennung etwaiger Abnahmehindernisse durch den AG, so gilt die Leistung oder das Werk als abgenommen.
4.2 Erfolgt die Abnahme ohne Verschulden des AN nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so ist der AN berechtigt, die Lieferung ohne Abnahme durchzuführen oder die Ware auf Kosten und Gefahr des AG zu lagern.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die gelieferte Ware und Leistung bleibt Eigentum des AN (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die dem AN im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den AG zustehen.
5.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den AN als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 5.1. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den AG steht dem AN das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des AN durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der AG dem AN bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den AN.
5.3 Der AG darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzug ist, weiter veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach Ziffer 5.4. und Ziffer 5.5. auf den AN übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
5.4 Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
5.5 Die Forderungen des AG aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den AN abgetreten; dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent in deren Höhe auch für die jeweiligen Saldoforderungen. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
5.6 Wird die Vorbehaltsware vom AG zusammen mit anderen, nicht vom AN gelieferten Waren weiter veräußert, so werden dem AN die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. die jeweiligen Saldoforderungen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen der AN Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 5.2. hat, wird ihm ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
5.7 Der AG ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Saldoforderungen einzuziehen, es sei denn, der AN widerrufen diese. Auf Verlangen des AN ist der AG verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den AN zu unterrichten – sofern der AN das nicht selbst unternimmt – und dem AN die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
5.8 Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der AG in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring – Geschäfte; diese sind dem AG auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung gestattet. Der AN ist jedoch bereit, Factoring – Geschäften im Einzelfall zuzustimmen, sofern der Gegenwert hieraus dem AG endgültig zufließt und die Befriedigung der Forderungen des AN nicht gefährdet ist.
5.9 In den in Ziffer 3.7. genannten Fällen ist der AN auch berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. In diesen Fällen sowie bei Verstoß des AG gegen die Verpflichtungen nach Ziffer 5.3. kann der AN auch die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des AG unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts verlangen. Der AG ermächtigt den AN schon jetzt, seinen Betrieb zu betreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 25%, so ist der AN auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des AN verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der AG den AN unverzüglich benachrichtigen.

6. Gewährleistung

6.1 Bei Kauf- Werk- und Werklieferverträgen gewährleistet der AN die Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln.
6.2 Mängel an Produkten, Waren oder Lohnfertigungsteilen sind dem AN unverzüglich anzuzeigen. Nach Durchführung einer Abnahme der Ware durch den AG ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 377 HGB. Bei Massenteilen ist eine vollständige Fehlerfreiheit nicht zu erreichen. Eine Fehlerquote von 1% gilt als zugestanden und stellt keinen Mangel dar, es sei denn es wurde ausdrücklich eine geringere ppm-Fehlerrate vereinbart. Übersteigt die Fehlerrate die Hürde von 1% oder die vereinbarte ppm, so wird das mangelhafte Produkt vom AN nach dessen Wahl nachgebessert oder zurückgenommen und durch einwandfreie Ware ersetz. Bei Sachen, die ohne unverhältnismäßigen Aufwand an den AG zu senden sind, findet die Mängelbeseitigung am Sitz des AG bzw. des beauftragten Werkes statt. Der AN wird die Sache ordnungsgemäß verpacken und einschließlich notwendigen Zubehörs anliefern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung – insbesondere nach fruchtlosem Ablauf einer vom AG gesetzten angemessenen Nachfrist – kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises verlangen.
6.3 Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln – insbesondere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind – sind in dem in Ziffer 7 bestimmten Umfang ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.4 Die Gewährleistung des AN wird begrenzt auf zwei Jahre nach Gefahrübergang bei Lieferung und Leistung bzw. Übergabe des F&E Ergebnisses. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche, die nicht den gesetzlichen Gewährleistungsfristen unterliegen.
6.5 Soweit für einzelne Produkte, Produktgruppen oder Geschäfte vom AN ausnahmsweise eine längere Gewährleistungsfrist zugestanden wird, ist die Haftung des AN nach dessen Wahl auf Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Sache beschränkt.

7. Haftungsbeschränkung

7.1 Die Haftung des AN richtet sich vorrangig nach den in den diesen AGB getroffenen Vereinbarungen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sind alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte, z. B. auf Kündigung, Rücktritt oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden jeder Art – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, Mangelfolgeschäden, entgangenem Gewinn – soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird.
7.2 Die Haftung des AN ist außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt auf den Auftragswert und limitiert auf die tatsächlich geleistete Deckung der Haftpflichtversicherung des AN. Die Deckungssumme beträgt derzeit T€ 2.500 für Personen- und Sachschäden, Umweltschäden und einfache Produkthaftpflicht; T€ 1.000 für erweiterte Produkthaftpflicht; T€ 50 für Vermögens-, Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden. Eine etwaige weitergehende Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

8. Lieferzeit, Lieferverzögerung

8.1 Vereinbarte Lieferverpflichtungen und Leistungstermine des AN stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn sie werden ausdrücklich als „verbindlich“ oder „fix“ bezeichnet.
8.2 Die vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des AG und rechtzeitiger Erfüllung aller notwendigen Verpflichtungen des AG, wie z. B. Bereitstellung von Plänen, ggfs. erforderlichen behördlichen Bescheinigungen etc.
8.3 Wird der AN an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch unvorhergesehene Ereignisse gehindert, die auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbar waren, z.B. Streik, Aussperrung, Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, so kann der AN vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der AG, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist.
8.4 Kommen der AN in Verzug, kann der AG nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn dem AN die Lieferung oder Leistung aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich wird.
8.5 Ein dem AG oder AN zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit bereits erbrachte Teillieferungen für den AG unverwendbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferung berechtigt.
8.6 Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für Lieferverzug bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AN. In jedem Fall ist eine solche Vertragsstrafe der Höhe nach auf 0,3% des von der Verzögerung betroffenen Warenwertes pro vollendete Woche der Verzögerung sowie insgesamt maximal 5% des betroffenen Warenwertes beschränkt.
8.7 Weitergehende Rechte aus Lieferverzug, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in dem in Ziffer 7 bestimmten Umfang ausgeschlossen.

9. Geheimhaltung

9.1 AN und AG verpflichten sich während der Dauer und 2 Jahre nach Beendigung des Auftrages, die gegenseitig mitgeteilten Informationen und Unterlagen streng geheim zu halten und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sie Dritten zugänglich werden. Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt auch gegenüber Konzerngesellschaften, Lizenznehmern oder sonstigen Dritten, die in irgendeiner Form Zugang zu den geheimhaltungsbedürftigen Informationen erhalten. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt unabhängig davon, ob Informationen mündlich, dokumentiert, maschinenlesbar oder in Form von Ausrüstungen, Proben, Mustern oder Produkten zugänglich gemacht wurden oder werden. Die Parteien verpflichten sich, ihren Angestellten und Personen, die in Kenntnis der ausgetauschten Informationen kommen, die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, wie sie hier eingegangen sind. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten werden diese Pflichten auch für die Zeit nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters auferlegt.
9.2 Sämtliche Unterlagen über die vom AN gelieferten Erzeugnisse, insbesondere Zeichnungen, bleiben Eigentum des AN und dürfen ohne besondere Zustimmung nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben.
9.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der gegenseitigen mitgeteilten Informationen entfällt, soweit sie
– dem informierten Vertragspartner vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder
– der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder
– der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des informierten Vertragspartners zugänglich wurden
und im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem informierten Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden.

10. Sonstige Vereinbarungen

10.1 Erfüllungsort für Leistungen ist der Sitz des AN.
10.2 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen wirksam.
10.3 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Düsseldorf. Darüber hinaus ist der AN berechtigt, den AG auch bei den jeweiligen Gerichten ihres allgemeinen Gerichtsstandes zu verklagen.
10.4 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen AN und AG gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG)

FEAG 1. Januar 2021 (TP)

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