Allgemeine Bestellbedingungen
0. Vorbemerkung / Vertragsgegenstand
Die FEAG GmbH, Berlin und verbundene Unternehmen FEAG Holding GmbH, FEAG Bremen GmbH, FEAG St. Ingbert GmbH und FEAG SLK Elektro s.r.o. beziehen Waren und Leistungen als Besteller gegenüber Auftragnehmern ausschließlich aufgrund nachstehender Bestellbedingungen (AEB) und nachrangig hierzu den einbezogenen weiteren Vorschriften an. Abweichenden Lieferbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit widersprochen. Vereinbarungen, insbesondere, soweit sie diese Bedingungen abändern, werden erst durch schriftliche Bestätigung des Bestellers verbindlich.
I. Bestellung und Auftragsbestätigung
1. Der Besteller kann die Bestellung widerrufen, wenn der Auftragnehmer sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung).
2. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist der Besteller nur gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere ist der Besteller an Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nur insoweit gebunden, als diese mit seinen Bedingungen übereinstimmen oder er ihnen schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung.
3. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt sind.
II. Nutzungsrechte
1. Der Auftragnehmer gewährt dem Besteller das nichtausschließliche, übertragbare, weltweite und zeitlich unbegrenzte Recht, a) Software und dazugehörige Dokumentation (zusammen im folgenden „Software“ genannt) zu nutzen oder nutzen zu lassen; b) Das Nutzungsrecht gemäß Nr. II 1.a) an verbundene Unternehmen i.S.v. § 15 AktG, andere Distributoren und an Endkunden unterzulizenzieren soweit es sich um Individualsoftware handelt; c) Verbundenen Unternehmen i.S.v. § 15 AktG und anderen Distributoren das Recht zu lizenzieren, Endkunden das Nutzungsrecht gemäß Nr. II 1.a) einzuräumen d) Die Software für die Installation in Hardware zu kopieren oder durch verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG oder andere Distributoren kopieren zu lassen.
2. Der Besteller, verbundene Unternehmen i.S.v. § 15 AktG und andere Distributoren sind zusätzlich zu dem in Absatz 1.eingeräumten Recht befugt, Endkunden die Übertragung der Softwarelizenzen zu gestatten. 3. Alle von dem Besteller gewährten Unterlizenzen müssen angemessenen Schutz für das geistige Eigentum des Auftragnehmers an die Software vorsehen, indem dieselben vertraglichen Bestimmungen verwendet werden, die der Besteller zum Schutz des eigenen geistigen Eigentums verwendet.
III. Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen
1. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an.
2. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen.
3. Wird die vereinbarte Frist aus Gründen, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, überschritten, so ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3%, höchstens jedoch 10% der Gesamtsumme zu berechnen.
4. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
IV. Gefahrübergang, Versand, Erfüllungsort
1. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle über.
2. Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Besteller keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung frei Empfänger kann der Besteller ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen.
3. Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. Der Versand ist mit denselben Angaben sofort anzuzeigen.
V. Rechnungen
In Rechnungen sind die Bestellkennzeichen sowie die Nummern jeder einzelnen Position anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen.
VI. Zahlungen
1. Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto.
2. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Soweit der Auftragnehmer Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
3. Sofern der Auftragnehmer Unternehmer ist, kommt der Besteller nur in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Auftragnehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt.
4. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
VII. Eingangsprüfungen
1. Der Besteller kann offen erkennbare Mängel binnen eines Monats nach Eingang der Lieferungen rügen.
2. Bei verpackten Waren beschränkt sich die Prüfpflicht auf erkennbare Transportschäden an der Verpackung; ansonsten auf Stichproben.
3. Verdeckte Mängel und Mengenabweichungen bei verpackten Waren sind innerhalb der Gewährleistungsfrist binnen eines Monats nach Feststellung anzuzeigen.
VIII. Mängelhaftung
1. Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen und Leistungen drei Jahre Gewähr zu leisten, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang (Nr.IV.). Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Aufträge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätesten ein Jahr nach dem Gefahrübergang.
2. Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Abs. 1. Genannten Frist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Wahl des Bestellers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Die Pflicht gilt nicht nur am Erfüllungsort, sondern weltweit am Endbestimmungsort der Lieferung und Leistung in der nachgelagerten Lieferkette. Der Auftragnehmer trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
3. Bei Serienfehlern – mehreren gleichgelagerten Fehlern auch aus Stichproben – kann der Besteller nach billigem Ermessen auch Nachbesserung bzw. Ersatz von noch nicht defekten Lieferungen und Leistungen verlangen.
4. Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
5. Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird. Gleiches gilt, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Nacherfüllung hat.
6. Mängelansprüche verjähren frühestens ein Jahr nach Geltendmachung, nicht jedoch vor Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist für im Rahmen der Mangelbeseitigung erbrachten Lieferungen und Leistungen beträgt 2 Jahre, mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
7. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
IX. Haftung für die Verletzung von Schutzrechten
Der Auftragnehmer garantiert, dass keine gewerblichen Schutzrechte einschließlich Urheberrechte der vertraglich vereinbarten Nutzung entgegenstehen.
X. Weitergabe von Aufträgen an Dritte
Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers unzulässig und berechtigt den Besteller, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
XI. Materialbeistellungen
1. Materialbeistellungen bleiben Eigentum des Bestellers und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des Bestellers zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu Ieisten. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials.
2. Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für den Besteller. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Besteller und Auftragnehmer darüber einig, dass der Besteller in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Auftragnehmer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für den Besteller mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns.
XII. Werkzeuge, Formen, Muster, Geheimhaltung usw.
1. Von dem Besteller überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung des Bestellers weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Besteller ihre Herausgabe verlangen, wenn der Auftragnehmer diese Pflichten verletzt.
2. Vom Besteller erlangte Informationen wird der Auftragnehmer, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten nicht zugänglich machen. Soweit der Besteller einer Weitergabe von Aufträgen an Dritte zugestimmt hat, sind diese entsprechend schriftlich zu verpflichten.
XIII. Versicherungen
Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind durch den Besteller transportversichert. Für den Fall, dass die Transporte durch den Auftragnehmer zu organisieren sind, ist in die Transportaufträge aufzunehmen: „Unser Auftraggeber erklärt, dass er auf den Abschluss einer Schadensversicherung (SLVS) im Sinne der Neufassung der ADSp von 1998 verzichtet.“.
XIV. Forderungsabtretung
Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.
XV. Sonderkündigungsrecht
Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers eröffnet, so ist der Besteller berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts kann der Besteller für die Weiterführung der Arbeiten vorhandene Einrichtung oder bisher getätigte Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
XVI. Ergänzende Bestimmungen
Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
XVII. Compliance Anforderungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der deutschen, der europäischen sowie aller weiteren für die Lieferbeziehung relevanten gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere verpflichtet er sich keine Form von Korruption oder Bestechung zu tolerieren oder sich in irgendeiner Weise, egal gegenüber welchen Geschäftspartnern, darauf einzulassen. Gleichermaßen werden Zwangsarbeit, Kinderarbeit sowie Diskriminierung in der gesamten Lieferkette ausgeschlossen. Für den Fall der Missachtung des Verbots von Bestechung, Vorteilsgewährung oder Vorteilsnahme übernimmt der Auftragnehmer die volle Schadenersatzpflicht sowie darüber hinaus eine pauschalisierte Vertragsstrafe in Höhe von 300% der relevanten geleisteten Zahlungen.
XVIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, ist Köln. Darüber hinaus ist der Besteller berechtigt, den Auftragnehmer auch bei den jeweiligen Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes zu verklagen.
2. Es gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
© FEAG 5. Januar 2020 (TP)